Rund 18 Prozent der freiwillig Engagierten wenden jede Woche mindestens sechs Stunden für ihr Ehrenamt auf. Häufig sind hierfür spezifische Qualifikationen erforderlich – Aus- und Weiterbildungen für das Ehrenamt sind daher keine Seltenheit. Doch ergeben sich aus dem Engagement auch Verdienstmöglichkeiten? Und müssen Ehrenamtliche diesen Verdienst eigentlich versteuern?

Grundsätzlich ist eine ehrenamtliche Tätigkeit freiwillig und unentgeltlich. Doch wer sich engagiert, hat auch weniger Zeit für Freunde und Familie. Außerdem treten Ehrenamtliche häufig beruflich kürzer, um Job, Engagement und Privatleben unter einen Hut zu kriegen. Kein Wunder also, dass es in manchen Bereichen immer schwieriger wird, Menschen für die gemeinnützige Arbeit zu begeistern. Doch in Zeiten knapper öffentlicher Ressourcen ist die Gesellschaft immer mehr auf bürgerschaftliches Engagement angewiesen.

Im Jahr 2013 ist deshalb das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in Kraft getreten. Es soll Anreize für die Bereitschaft zum Engagement schaffen und Hindernisse abbauen. Hier sind auch Art und Höhe der steuerfreien Aufwandentschädigungen geregelt. Ein Kurzüberblick:

Auslagenersatz

Legen Ehrenamtliche Beträge für den gemeinnützigen Träger aus, so können diese steuerfrei ersetzt werden. Wer zum Beispiel mit dem eigenen Auto im Einsatz ist, kann sich die Benzinkosten erstatten lassen.

Übungsleiterpauschale

Übungsleiter dürfen bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne auf diesen Betrag Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Voraussetzung: Die Tätigkeit muss nebenberuflich und im gemeinnützigen Bereich ausgeführt werden. Übungsleiter sind zum Beispiel Trainer in Sportvereinen oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr.

Ehrenamtspauschale

Ehrenamtlich Tätige, die keine Übungsleiterpauschale erhalten, dürfen bis zu 720 Euro pro Jahr steuerfrei einnehmen. Hierbei entfallen ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge. Alle Einnahmen, die über diesen Betrag hinausgehen, sind dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die einzelnen steuerlichen Vergünstigungen für das Ehrenamt können nur einmal pro Jahr geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn mehrere Ehrenämter ausgeübt werden. Übrigens verzichten viele Ehrenamtliche sogar auf ihre Vergütung und leisten so einen weiteren gemeinnützigen Beitrag: die Aufwands- oder Vergütungsspende.

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