Niemand denkt gern über den eigenen Tod nach. Und doch ist er ein Thema, mit dem man sich frühzeitig befassen sollte – damit für den Fall der Fälle alles im eigenen Sinne geregelt ist. Dazu gehört auch, sich um sein Erbe zu kümmern. Tipps dazu geben wir Ihnen in unserer neuen Serie „Mein Erbe, dein Erbe“. Teil 1: die gesetzliche Erbfolge.
Ein erfolgreicher Krimiautor wird tot aufgefunden. Und unter den Hinterbliebenen bricht prompt ein böser Streit ums üppige Erbe aus – komplett mit wüsten Beschimpfungen, bösen Drohungen und fiesen Intrigen. Im aktuellen Film „Knives Out – Mord ist Familiensache“ mit James-Bond- Darsteller Daniel Craig ist das vor allem witzige und spannende Unterhaltung. Im echten Leben ist so ein Erbstreit hingegen alles andere als unterhaltsam und hat schon so manche Familie auf ewig zerrüttet.
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Hinterbliebenen eines Tages völlig zerstritten sind, sollten Sie sich frühzeitig darüber Gedanken machen, wie Sie Ihren Nachlass gestalten wollen. Die einfachste, aber nicht immer beste Regelung ist, alles der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Was dann gilt, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Family first
Gibt es von einem Verstorbenen keine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag, so kommt bei der Verteilung des Nachlasses automatisch die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Hier gilt: Family first, also zuerst kommt die Familie.
Das Erbrecht unterscheidet neben dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner Angehörige verschiedener Ordnungen (siehe Grafik).
An Nummer 1 der gesetzlichen Erbfolge stehen gegebenenfalls immer der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und die Erben 1. Ordnung. Das sind leibliche Kinder und adoptierte Kinder oder Enkelkinder und Urenkel des Erblassers. Die Enkel und Urenkel erben nur, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind. Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen bei der gesetzlichen Erbfolge alle anderen Verwandten leer aus. Ein Beispiel: Stirbt ein Verheirateter mit zwei Kindern, so erben seine Ehefrau und die Kinder.
Grundsätzlich gilt:
- Solange ein Verwandter der 1. Ordnung lebt, erbt kein Verwandter 2. Ordnung.
- Innerhalb einer Ordnung erben die Nachfahren erst, wenn ihre Vorfahren verstorben sind.
Wer erbt wie viel?
Die Witwe oder der Witwer erhält ein Viertel der Erbschaft, wenn es noch lebende Verwandte der 1. Ordnung gibt. Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart worden ist), so beträgt der Erbteil die Hälfte. Den Rest teilen sich die Erben der 1. Ordnung (siehe oben). Wichtig: Soll zunächst nur der Ehepartner erben, so muss das vom Erblasser testamentarisch festgehalten werden. Gut zu wissen: Auch minderjährige Kinder sind erbberechtigt.
Leben nur noch Verwandte der 2. Ordnung, erbt der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses beziehungsweise drei Viertel, wenn das Ehepaar in Zugewinngemeinschaft lebte.
In der 1. Ordnung verteilt sich das Erbe (ggf. abzüglich des Anteils für den Ehepartner) zu gleichen Teilen auf die Kinder.
In der 2. Ordnung gilt: Leben noch beide Elternteile des Verstorbenen, erben sie allein. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieser die Hälfte, die andere Hälfte des verstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Wenn beide Elternteile nicht mehr leben, bekommen die Geschwister des Erblassers den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.
Kein Verwandter da?
Wenn es keine Angehörigen in den ersten drei Ordnungen und fernerer Ordnungen gibt sowie keinen Ehepartner und auch kein Testament oder Erbvertrag, erbt das Land, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Tipp: Sprechen Sie mit Angehörigen darüber, wie Sie Ihren Nachlass regeln. So weiß jeder, womit er zu rechnen hat, und die Wahrscheinlichkeit eines Familienstreits ist geringer. Die Expertenvortragsreihe „Alles geregelt?“ mit Begleitbroschüre unterstützt Sie dabei. Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick.