Sich für andere einsetzen – das macht auch die Helfer selbst glücklich. Über 30 Millionen Menschen in Deutschland wissen das und engagieren sich ehrenamtlich. Manchmal fallen terminliche Verpflichtungen allerdings in die Arbeitszeit. Dann gilt es, faire Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen möchten wir Ihnen in diesem Post vorstellen.  

1) Muss der Arbeitgeber ehrenamtlich tätige Mitarbeiter freistellen?

Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer ihr Ehrenamt in ihrer Freizeit ausüben. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das Engagement bei der freiwilligen Feuerwehr. Schließlich können sich Feuerausbrüche jederzeit ereignen und Feuerwehrmänner und -frauen müssen flexibel reagieren können. Solange das freiwillige Ehrenamt im öffentlichen Interesse liegt, wenn es also ums Gemeinwohl geht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter freizustellen. Dazu gehören

  • Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr,
  • ehrenamtliche Mitarbeiter beim THW (Technischen Hilfswerk) und
  • beim Deutschen Roten Kreuz oder anderen Hilfsorganisationen,
  • Schöffen und ehrenamtliche Richter sowie
  • Ehrenamtliche in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung.

Auch Gemeinderatsmitglieder und ehrenamtlich Engagierte in Jugendverbänden haben ein Recht auf Freistellung – es sei denn, zwingende betriebliche Interessen sprechen dagegen. Etwa, wenn durch die Abwesenheit des Mitarbeiters der Betrieb stillgelegt werden müsste oder Schäden drohen, weil nur diese eine Mitarbeiterin eine Maschine bedienen kann. Für andere Ehrenämter in privaten Vereinen wie im Tierschutz oder im Wanderverein hingegen müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht freistellen – sie können das aber freiwillig tun.

Unsere Empfehlung, wenn Sie private Ämter übernehmen und deshalb in Ausnahmefällen nicht zur Arbeit kommen: Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und finden Sie gemeinsam passende Lösungen.

2) Muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter für die Freistellung bezahlen?

Ja, die Weiterbezahlung regelt das BGB (§ 616). Dieser Gesetzesabschnitt greift aber nur bei zwei der oben genannten Ehrenposten: bei ehrenamtlichen Richtern (dazu gehören Schöffen) und Ehrenamtlichen, die in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung tätig sind.

Für die anderen öffentlichen Ehrenämter gibt es spezielle Regeln (zuweilen auf Länderebene – siehe Punkt 3), die die Ansprüche auf Lohnfortzahlung sowie eine Absicherung im Falle von Unfall oder Krankheit klären. Allerdings können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nach § 616 im Arbeitsvertrag ausschließen. Das Gesetz stellt also nur eine Auffangregelung dar.

Damit die finanzielle Last für Arbeitgeber nicht zu groß wird, können sie sich die entstandenen Aufwendungen für Lohnfortzahlung und Sozialversicherung mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Kommune, Behörde bzw. beim THW anteilig erstatten lassen.

Tipp: In einem weiteren Blogpost zum Thema haben wir nützliche Tipps für Sie zusammengestellt – dort erfahren Sie zum Beispiel, wie es sich generell mit Einkünften im Ehrenamt verhält und was Sie steuerlich beachten sollten.

3) Unterschiedliche Regelungen pro Bundesland

Ob und wie häufig Mitarbeiter für weitere öffentliche Ehrenämter freigestellt werden und ob sie weiter Gehalt gezahlt bekommen, bestimmen die Landesgesetze im Detail. So gilt zum Beispiel für Kinder- und Jugendbetreuer

  • in Niedersachsen: unbezahlter Urlaub zum Beispiel für Ferienfreizeiten, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • in Bremen: Freistellungsanspruch bis zu zwölf Tage pro Jahr. Unterstützt der Arbeitgeber die Ehrenamtlichkeit dadurch, dass er die Auszahlung des Lohnes, des Gehaltes oder der Dienstbezüge freiwillig oder auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen für den Zeitraum der Freistellung ganz oder teilweise fortsetzt, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land Bremen in Höhe seiner hierfür geleisteten Anteile zu den Sozialversicherungen.
  • in Nordrhein-Westfalen: bis zu acht Tage pro Jahr unbezahlter Sonderurlaub, Erstattung des Verdienstausfalls möglich

Und noch ein Tipp: In einem weiteren Blogpost finden Sie hilfreiche Infos zum Versicherungsschutz im Ehrenamt.

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