Verliebt, verlobt, verheiratet: Im Jahr 2022 zählte das Statistische Bundesamt 390.743 Eheschließungen. Wer sich das Jawort gibt, muss auch ein paar bürokratische Dinge erledigen. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.

#1 Papiere anpassen

Wer seinen Namen ändert, muss beim Einwohnermeldeamt einen neuen Personalausweis und gegebenenfalls einen neuen Reisepass beantragen. Denken Sie gegebenenfalls auch an die Zulassungsbescheinigungen für Ihr Auto (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief). Gut zu wissen: Den Führerschein brauchen Sie nicht unbedingt zu ändern. Dies liegt daran, weil der Führerschein per se kein offizielles Ausweisdokument ist. Wichtig zu wissen: Wenn Sie keine Namensanpassung vornehmen, müssen Sie bei einer Verkehrskontrolle nebst Führerschein zusätzlich den Personalausweis vorzeigen.

#2 Bank informieren

Bei einer Namensänderung benötigen Sie auch eine neue girocard (Debitkarte) und eine neue Kreditkarte. Zudem können Sie überlegen, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag zu erteilen: Liegen Ihre Kapitalerträge unter dem für Ehepaare gültigen Freibetrag von derzeit 2.000 Euro, führt Ihre Bank für diese Erträge keine Abgeltungssteuer ab.

Und noch ein Tipp: Sollten Sie kein Gemeinschaftskonto haben, auf das Sie beide zugreifen können, ist es wichtig, dem Ehepartner für den Notfall eine Bankvollmacht zu erteilen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Ehepartner sich im Ernstfall um Ihre Bankangelegenheiten kümmern kann. Vordrucke hierfür erhalten Sie bei Ihrer Bank.

#3 Versicherungen checken

Vergleichen Sie Ihre Policen und prüfen Sie, welche Versicherungen Sie zusammenlegen können. Vor allem bei Hausrat und Haftpflicht zahlen Sie womöglich doppelt. Nachdenken sollten Sie auch über eine Risikolebensversicherung, um Ihren Partner für den Ernstfall abzusichern. Schon gewusst? Als Kunde der Sparda-Bank Hannover bietet Ihnen unser Partner, die DEVK, besonders günstige Konditionen.

#4 Krankenversicherung prüfen

Sind beide gesetzlich krankenversichert, ändert sich erst mal nichts. Kündigt sich Nachwuchs an, kann das Kind in aller Regel in der Familienversicherung mitversichert werden. Steigt ein Ehepartner aus dem Beruf aus, kann er sich unter bestimmten Umständen ebenfalls mitversichern lassen. Anders sieht es aus, wenn der andere Ehepartner privat krankenversichert ist. Denn eine beitragsfreie Mitversicherung – oder Familienversicherung – gibt es bei den Privaten nicht. Der nicht erwerbstätige Ehepartner muss sich dann entweder selbst privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

#5 Steuern regeln

Steuerklasse IV – sie entspricht in etwa Steuerklasse I für Ledige. Möglich ist auch die Kombination der Steuerklassen III und V. Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen zahlt hierbei in Steuerklasse V vergleichsweise hohe Abgaben. Dafür reduziert sich die Steuerbelastung für den Besserverdiener in Steuerklasse III. Lassen sich Ehepaare bei der Steuererklärung zusammen veranlagen, gilt für sie außerdem der sogenannte Splittingtarif (von engl. „to split“, zu Deutsch „aufteilen“). Unser Tipp: Lassen Sie sich am besten von einem Experten beraten. Das können Sie zum Beispiel beim Lohnsteuerhilfeverein* tun.

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